Missstände aufdecken (Whistleblowing)

Mitarbeitende des Kantons Basel-Stadt sind berechtigt, Missstände an ihrem Arbeitsplatz der Ombudsstelle zu melden. Zulässige Meldungen verstossen nicht gegen die Verschwiegenheitspflicht und stellen auch keine Verletzung des Amtsgeheimnisses dar.

Ein Missstand liegt vor, wenn gegen rechtliche Bestimmungen verstossen wird. Zulässig sind jedoch nur Meldungen, die in gutem Glauben erstattet werden. Das bedeutet, dass Sie davon ausgehen, dass tatsächlich ein Missstand vorliegt, und Sie nicht zu Ihrem persönlichen Vorteil handeln.

Melden Sie uns den Verdacht eines Missstandes. Die Ombudsstelle wird dann innerhalb von 10 Arbeitstagen einen Gesprächstermin mit Ihnen vereinbaren und den Sachverhalt prüfen. Können Sie innerhalb von 10 Arbeitstagen Ihr Anliegen vorbringen, darf Ihr Verdacht nicht öffentlich gemacht werden. Bitte beachten Sie auch unser Merkblatt Whistleblowing/Missstände aufdecken.

Mehr zum Thema Whistleblowing finden Sie in unserem Merkblatt Whistleblowing/Missstände.

Die gesetzlichen Grundlagen finden Sie hier:

Personalgesetz §19a Meldung von Missständen (Whistleblowing)
      
Verordnung betreffend Meldung von Missständen (Whistleblowing-Verordnung)